Fit für die kommunale Rats- und Ausschussarbeit
Die CDU-Hachenburg hat eine interne Schulungsreihe zum öffentlichen Baurecht gestartet, die inhaltlich von Stadtratsmitglied Melina Weichart vorbereitet wurde und kreisweit Anklang fand. Melina Weichart, die selbst in verantwortlicher Funktion in einem kommunalen Bauamt tätig ist, machte bereits zu Beginn deutlich, dass es ihr um eine korrekte Anwendung der gesetzlichen Grundlagen und einen fairen Umgang zwischen Bürger, kommunalen Entscheidungsgremien und der Verwaltung geht.
Im ersten Teil ging es um allgemeine Rechtsgrundlagen und die Grundzüge des Bauplanungsrechts, bei der bundes- und landesrechtliche Regelungen zu beachten sind. Die Planungs- und Satzungshoheit im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eröffne jedoch vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Mit der Planungshoheit könne die städtebauliche Entwicklung und die Bodennutzung in den Kommunen geregelt werden.
Grundzüge für die Entwicklungsplanung seien im Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) für Rheinland-Pfalz und im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald festgehalten. Flächennutzungsplanung (Verbandsgemeinde) und Bebauungsplan (Stadt oder Ortsgemeinde) seien dann in kommunaler Zuständigkeit. Die Flächennutzungsplanung erfolge durch den Verbandsgemeinderat im Zusammenwirken mit den Ortsgemeinden und der Stadt.
CDU-Ortsvorsitzende Pia Hüsch-Schäfer und CDU-Fraktionsvorsitzender Volker Kunz dankten Melina Weichart (Mitte) für den gelungenen Einstieg in die Vortragsreihe. Foto: Bela Bay
Was regelt der Bebauungsplan?
Umfassend behandelte Melina Weichart dann die Qualitätsansprüche, Gestaltungsmöglichkeiten und die damit verbundene Verantwortung bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Hier kann die Art der baulichen Nutzung, die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, eine Geschossflächenzahl, die maximal zulässige Firsthöhe, Dachformen, Haustypen, Traufhöhe sowie die Grundflächenzahl festgelegt werden. Neben dem Bebauungsplan können bauplanungsrechtliche Entscheidungen noch nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) im Innenbereich und nach § 35 BauGB im Außenbereich getroffen werden.
Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sind immer dann zulässig, wenn diese den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Der Außenbereich soll zum Schutz der naturgegebenen Bodennutzung, zur Schonung der freien Landschaft als ökologischer Ausgleichsraum und als Erholungsbereich für die Allgemeinheit grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden.
Die verschiedenen Zuständigkeiten und die einzelnen Planungsschritte wurden mit aktuellen Fallbeispielen erläutert und erörtert. Auch in der Diskussion wurden den anwesenden Kommunalpolitikern die Gestaltungsmöglichkeiten und die damit verbundene Verantwortung bewusst. Motivation für viele mit Spannung auf die Fortsetzung der Schulungsreihe zu warten, bei der u.a. städtebauliche Verträge und Sicherungsinstrumente sowie die Gremienarbeit angesprochen werden sollen.